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1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Angebote sind für die Dauer von 20 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend. Zeichnungen und Skizzen sind nur dann maßstab- oder ansichtsgenau, wenn
dieses von dem Auftragnehmer ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurde. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Behördliche oder sonstige Genehmigungen oder Baugenehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Reinigungs-, Tiefbau-, Elektro- und Malerarbeiten, etc.) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseitig zu stellen. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten. Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst dann zustande, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer (Steuernummer 332-5723-1133, FA Lüdenscheid, Umsatzsteuer-Ident.-Nr. DE 180 00 9633) die gesondert auszuweisen ist. Eine Ausnahme können interne weitergegebene Preislisten auch von Vorlieferanten sein, hier ist die MwSt. ggf. hinzuzurechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzlich oder tarifliche Veränderungen oder Mehrwertsteuer. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und
Zulagen berechnet. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
5. Zahlung
Für alle Aufträge, ausgenommen Barverkäufe, gelten folgende Zahlungsbedingungen: innerhalb 7 Kalendertagen nach Abnahme in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug (Skonto). Abweichende Zahlungskonditionen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sämtliche Zahlungsansprüche werden spätestens mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug des Auftraggebers hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden Zahlungsfristen überschritten, hat der Zahlungspflichtige, wenn dieser Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Gesetzes handelt, 8 % über dem Basiszinssatz zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und bezüglich der nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen. Skontogewährung, wenn schriftlich vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn sonstige Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht rückständig sind. Fortlaufende Saldierung gilt als vereinbart. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte Abzüge von den Rechnungen des Auftragnehmers sowie jedes Mahnschreiben aufgrund der o.a. Fälligkeitsklausel unserer Rechnungen wird dem Auftraggeber zusätzlich mit 15,00 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer belastet. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.
6. Lieferzeit und Montage
Ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle muss gewährleistet sein und der schriftlich vereinbarte Rechnungsbetrag gezahlt sein. Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die § 7 und § 12 der VOB, Teil B.
8. Gewährleistung, Schadensersatz und Aufrechnung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B.
Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen erfolgen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Meinerzhagen. Für alle Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist als Gerichtsstand Meinerzhagen vereinbart
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.
Stand August 2005
Forstmaier Metall FC GmbH
Ahornstraße 8
58540 Meinerzhagen